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Hunde allgemein |
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Hunde allgemein |
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Rechtskunde |
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| Wildernde Hunde.
Fotos und Infos hier:
Aktuelles |
(Keine
Rechtsberatung ! )
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"Was ist ein gefährlicher
Hund?" lautet die häufigste Frage die mir gestellt wird.Meine einfache und |
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für viele Hundebesitzer
verwirrende Antwort: "Der Hund, von dem eine Gefahr
ausgeht". |
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Hierbei geht es nicht um
"beißwütige" Kampfmaschinen, sondern auch um "Mamas
Liebling", der |
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fröhlich grinsend und nicht zu
stoppen auf einen Menschen zu rennt, und dieser zu Schaden
kommt. |
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Was ist "Wildern" - wann darf
der Jäger schießen. Diese Frage beschäftigt viele
Hundebesitzer. |
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Immer wieder liest man in
Zeitungen dass Jäger Hunde erschießen. Von schießwütigen
Killern ist |
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oftmals die Rede. Ob der Hund
nun wilderte und der Jäger zu Recht schoss oder nicht - ist
der |
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Hund tot, wird ihn kein
Rechtsstreit der Welt wieder lebendig machen. Aber -
manchmal darf der |
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Jäger schießen ... Sie
sollten die Gesetze kennen und befolgen! |
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Klassische Beispiele finden Sie in dem Buch:
"Rechtskunde für Hundehalter", |
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Autor: Rechtsanwalt
Freimut Quednau
Verlag: Paul Parey |
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| 2.5.4 Hund und Tierarzt: Ein
(unheilbar) kranker Hund ist zu töten, wenn weitere
Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen. Ein Tierarzt, in
dessen Behandlung sich ein solcher Hund befindet, ist dazu
berechtigt und verpflichtet, um dem Tier weitere Qualen zu
ersparen. |
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| Zur Tötung eines Wirbeltieres
(Hundes) ist nach § 4 Abs. 1 TierSchG nur berechtigt, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse besitzt. Regelmäßig wird es ein
Tierarzt sein, doch auch ein Jäger kann bei Vorhandensein
entsprechender Kenntnisse die Tötungshandlung vornehmen. |
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| Ist die Operation eines Hundes
erforderlich, so ist der Tierarzt nicht verpflichtet, den
Besitzer über alle eventuellen Risiken einer solchen
Operation aufzuklären, obwohl auch für den Tierarzt einen
Belehrungspflicht besteht, die allerdings nicht der ärztlichen
Aufklärungspflicht entspricht, die durch die Rechtsprechung im
Bereich der Humanmedizin entwickelt worden ist. |
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| Wer es unterlässt, einen kranken
Hund zu einer erforderlichen ärztlichen Behandlung zu bringen,
macht sich nach den §§ 1, 18 Abs. 2 TierSchG strafbar. Gerade
wegen der engen Beziehung zwischen Mensch und Hund sollte es für
jeden Hundehalter - aber auch für jeden sonstigen Tierhalter -
selbstverständlich sein, den auf ihn fixierten Hund nicht
unnötig leiden zu lassen. |
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2.
Tollwut-Verordnung |
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2.6.2 Tollwut-Verordnung: Neben
den Regelungen über die Tollwutbekämpfung enthält die
Tollwutverordnung (VO) in § 2 eine Bestimmung, die häufig nicht
beachtet wird und weniger bekannt sein dürfte. Nach § 2 ist es
nämlich verboten, über drei Monate alte Hunde außerhalb
geschlossener Räume umherlaufen zu lassen oder mit sich zu
führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt- oder ein
sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Wohnung
des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke
befestigt ist. Diese Regelung gilt nicht für Hunde auf sicher
eingefriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen
können, und ebenfalls Sinnvollerweise nicht für Jagdhunde bei
jagdlicher Verwendung. Für Jagdhunde ist diese Ausnahme
gleichermaßen gerechtfertigt, da Jagdhunde, insbesondere bei der
Wasserarbeit, Gefahr laufen, sich mit der Halsung zu verfangen
und im Wasser zu ertrinken. Ein Verstoß gegen § 2 Tollwut-VO
kann nach § 16 Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
geahndet werden. |
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Nicht unerwähnt bleiben sollte,
dass entsprechen § 14 Tollwut - Vo die Stand - und Lagerplätze
tollwutkranker oder verdächtiger Hunde nach amtstierärztlicher
Anordnung zu reinigen und zu desinfizieren sind, ebenso
Ausrüstungsgegenstände dieser Tiere wie Maulkörbe, Leinen pp.
Verstöße gegen § 14 können nach § 16 Nr. 11 Tollwut - VO mit
Geldbuße geahndet werden.
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Wird an einem Orte Tollwut amtstierärztlich festgestellt, so ergeht aufgrund der §§ 2 Abs.
2 und 3, 18 bis 30 TierSG und des § 10 Tollwut- VO für ein
bestimmtes Gebiet eine (Kreis-) Seuchenverordnung zum Schutze
gegen die Tollwut, die in allen Tageszeitungen des Kreises
veröffentlicht wird.In Tollwut gefährdeten Bezirken gilt im
wesentlichen folgendes: |
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Hunde,
die nicht gegen Tollwut geimpft sind, dürfen
außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen
nur an der Leine geführt werden. Hunde, die seit
mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr
gegen Tollwut geimpft sind, dürfen auch außerhalb
geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei
herumlaufen, wenn sie von einer Person
beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig
gehorchen.
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Hunde, die den Vorschriften
zuwider angetroffen werden, können eingefangen oder getötet
werden; soweit die Halter feststellbar sind, können diese mit
einer Geldbuße bis zu (noch in DM 30.000,--) nach §76 Abs. 2
TierSG belegt werden. |
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2.6.1 Tierseuchengesetz:
Das Tierseuchengesetz regelt nach § 1 die Bekämpfung von
Seuchen, die bei Haustieren - zu denen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
auch Hunde gehören - auftreten oder bei anderen Tieren ( z.B.
Füchsen) und auf Haustiere (Hunde) übertragen werden
können. Nach §§
9, 10 Abs. 1 Nr. 2 TierSG ist anzeigepflichtig neben
verschiedenen anderen Seuchen die Tollwut, mit der gerade auch
Hunde angesteckt werden können. Seuchenverdächtige Hunde (Katzen) müssen nach § 36
TierSG, § 4 Tollwut- VO sofort getötet werden oder bis zu
behördlichem Einschreiten in einem sicheren Behältnis
eingesperrt werden. Viele Hundehalter werden wissen, dass nach
§ 37 TierSG bei
wutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren keinerlei
Heilversuche angestellt werden dürfen und dass auch
seuchenverdächtige Hunde (nach tierärztlichem Gutachten) oder
Hunde, die mit wutkranken
oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,
sofort zu töten sind (§39 TierSG). Nur in Ausnahmefällen kann
ein seuchenverdächtiger Hund, der nachweislich innerhalb
bestimmter Zeiträume gegen Tollwut geimpft wurde, zur
behördlichen Beobachtung eingesperrt werden. In ganz besonderen
Einzelsituationen kann auch für
einen nicht gegen Tollwut geimpften Hund eine
mindestens dreimonatige
Einsperrung (eine Tortur für Hund und Halter) mit behördlicher
Beobachtung zugelassen
werden, wenn keine Belange der Seuchenbekämpfung entgegenstehen
und die Einsperrmaßnahme mit genügender Sicherheit durchgeführt
werden kann.
Muss ein Hund aufgrund der
tierseuchenrechtlichen Bestimmungen getötet
werden, so wird entsprechend § 68 Abs. 1 Nr.
10 TierSG keine Entschädigung gezahlt.
Werden die Umstände, die den
Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, nicht
angezeigt (§§ 9, 10 TierSG), so kann der
Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 76 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 30 .000,-- ( DM ) belegt werden. |
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Strafrecht/Zivilrecht/Ordnungswidrigkeit |
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Auszug aus dem “Sachkundenachweis”, zuständig:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Bundesland
Hessen. Kommt es zu einer Beisserei sind das Strafrecht und das
Zivilrecht einschlägig. Der
Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht besteht darin,
dass beim Strafrecht ggfs. eine gerichtliche Bestrafung erfolgt.
Beim Zivilrecht kann ein Geschädigter gegen eine andere
Privatperson Ansprüche (z.b. auf Schadensersatz) geltend
machen.
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| 2.1.
Strafrecht (Strafgesetzbuch - StGB) |
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Ein
Hund beisst einen Menschen und verletzt ihn. Der Hundehalter
kann gemäss § 223 ff. StGB wegen Körperverletzung bestraft
werden. Es gibt verschiedene Arten der Körperverletzung. Die
einfache, gefährliche, schwere Körperverletzung,
Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Körperverletzung.
Der Unterschied zwischen Vorsatz u. Fahrlässigkeit ist der, dass
der Täter beim Vorsatz eine Straftat begehen will und er das
auch weiss. Bei Fahrlässigkeit hat der Täter Sorgfaltspflicht
vernachlässigt. Ein Hund ist bissig, dem Hundehalter ist dies
bekannt. Wenn dieser Hund durch Bisse einen Menschen verletzt,
kann sich der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung
strafbar gemacht haben.
Aufgrund des Verschuldens eines Hundehalters verletzt ein Hund
einen Menschen so, dass dieser schwere Gesichtsverletzungen
erleidet. Hier kann für den Hundehalter eine Mindeststrafe von
einem Jahr Freiheitsentzug (§ 224 StGB) verhängt werden. Ohne
Grund droht ein Hundehalter einem anderen Menschen damit, seinen
Hund auf ihn loszulassen, wenn dieser nicht sofort seine
Schulden bezahlt. Hier hat der Hundehalter eine strafbare
Nötigung gem. § 240 StGB begannen.
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2.2.
Ordnungswidrigkeiteinrecht (Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG) |
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Auch
Hundehalter können Ordnungswidrigkeiten begehen. Jeder
Hundebesitzer sollte § 121 des OWiG kennen. In dieser Regelung
geht es um gefährliche Tiere einer wildlebenden Art, sowie um
bösartige Tiere. Ein Halter solcher Tiere sollte darauf achten,
dass das Tier sich nicht frei umherbewegen darf und
Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind. Eine Vorsichtsmassnahme
könnte z.b. darin bestehen, die Türen geschlossen zu halten oder
einen hohen Zaun um das Grundstück zu ziehen. Ein
“bösartiges” Tier im Sinne von § 121 OWiG ist z.b. ein bissiger
Hund.
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Der
Halter eines gefährlichen Hundes, der einen Schaden verursacht
hat, hat ausser einer Bestrafung oder einem Bußgeldbescheid
noch mit weiteren Konsequenzen zu rechnen; so z.B. mit
Schadensersatzansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Hier ist insbesondere der § 833 (Tierhaftung) wichtig. Dieser
Paragraph regelt die Gefährdungshaftung eines Tierhalters für
das Verhalten seines Tieres.
Unter Gefährdungshaftung versteht man die Haftung, bei der das
Verschulden des Tierhalters für den eingetretenen Schaden
grundsätzlich durch das Gesetz vermutet wird. Ein
Hund hat einen Schaden verursacht (z.B. Menschen verletzt oder
gar getötet). Der Schadensanspruch geht bis zu Schmerzensgeld,
Rente, Bestattungskosten (siehe im einzelnen §§ 843,844, 847
BGB).
Manche Hundehalter glauben, das Anbringen eines Warnschildes (“Vorsicht bissiger Hund”) befreie von der Haftung. Dies trifft
nicht zu, da z.B. Kinder das Schild nicht lesen können. Ein
Mitverschulden des Geschädigten für den eingetretenen Schaden
ist allerdings möglich. Die
§§ des StGB, OWiG und BGB sind bundesweit gültig. |
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Jagdausübungsberechtigte sind befugt .... "2. wildernde Hunde zu
töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie
verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-,
Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar
sind, und ..." |
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Es kommt also darauf an, dass der Hund gewildert hat UND nicht in der Einwirkung des Hundeführers war UND kein Jagd-, Rettungs-, Polizeihund etc. war.
Letzteres ist vermutlich gegeben. Der "Chefjäger" war
vermutlich der Jagdausübungsberechtigte oder
entsprechend bevollmächtigt.
Hat der Hund gewildert?
Ja, wenn das beschriebene "herumschnüffeln" das
Verfolgen der Spur von nicht (mehr) sichtbarem Wild oder
die gezielte Suche nach Wild war.
Nein, wenn es eher spielerisch und völlig ungezielt war.
War der Hund in der Einwirkung des Hundeführers?
Ja, wenn der Hund absolut gehorsam war, auch wenn Wild
direkt vor ihm aufgestanden wäre.
Nein, wenn der Hund diesen absoluten Gehorsam nicht
hatte.
Mindestens eine (kein Polizeihund etc.), wahrscheinlich
zwei (der Einwirkung des Hundeführers entzogen) der drei
obigen Bedingungen waren erfüllt. Ob die dritte
Bedingung (Wildern) erfüllt war kann ich der Schilderung
nicht sicher entnehmen. Beurteilen Sie das bitte selbst.
Egal ob rechtlich zulässig oder unzulässig war es der
Schilderung nach eine völlig überzogene Tat.
Eine Verurteilung hätte sehr wahrscheinlich die von
Ihnen gewünschten Folgen. |
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Tierschutz-Hundeverordnung
vom 2. Mai 2001
(auch als .pdf-File zum Download verfügbar: Download PDF)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in
Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des
§ 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl.
I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, §
11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl. I
S. 530 ) geändert worden sind, nach Anhörung der
Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und
Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht
anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit
nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall
andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne
des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei
Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des
Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für
den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere
Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien
ausserhalb eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der
Person, die den Hund hält, betreut oder zu
betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren.
Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem
Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück
hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu
halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht
entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann
abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem
Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.
Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter
Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich
mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden
Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht
Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen
vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich
ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung
mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen
nicht voneinander getrennt werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmässigem
Züchten
Wer gewerbsmässig mit Hunden züchtet, muss
sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson
zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der
zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu
sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des
Absatzes 2 entspricht, und
2. ausserhalb der Schutzhütte ein
witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit
wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während
der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet
wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu
sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein
witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und
gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und
so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht
verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so
bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und
hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm
halten kann, sofern die Schutzhütte nicht
beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden,
bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für
das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die
nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein
Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt
nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie
zur Verfügung steht. Bei geringem
Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem
natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu
beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende
Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, nur dann gehalten werden, wenn die
benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6
Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur
gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2
oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend
Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet
sind und
2. ausserhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein
wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten
werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2
bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss dem Hund entsprechend
seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei
die Länge jeder Seite mindestens der doppelten
Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine
Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe cm Bodenfläche Mindestens m 2
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger
gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen
zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach
Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur
Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass
der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die
obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund,
der regelmässig an mindestens fünf Tagen in der
Woche den überwiegenden Teil des Tages ausserhalb
des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs
Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus
gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so
beschaffen sein, dass der Hund sie nicht
überwinden und sich nicht daran verletzen kann.
Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu halten
ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein,
dass sich die Hunde nicht gegenseitig beissen
können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss
dem Hund freie Sicht nach aussen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude
heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die
der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten
erreichen kann, keine stromführenden
Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung
kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück
einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die
Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde
Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden
gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten
werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5
erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs
Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen
seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf
Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert
seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich
umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände
vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes
behindern oder zu Verletzungen führen können. Der
Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu halten
ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende
Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden,
die so beschaffen sind, dass sie sich nicht
zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden,
die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und
so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht
verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während
der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet
wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1,
nach Massgabe der Absätze 4 und 5 an einer
mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden
werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf
Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der
Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass
dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich
jederzeit Wasser in ausreichender Menge und
Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit
artgemässem Futter in ausreichender Menge und
Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse
entsprechenden Bedarfs regelmässig zu pflegen und
für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und
die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich
zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene
Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne
Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und
ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu
entfernen.
§ 9
Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften
des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende
Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde
oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen,
befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die
weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile,
insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten.
Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des
Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs.
2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die
ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten
aufweisen, das durch artgemässe Signale nicht
hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von
Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei
Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire Terriern und Bullterriern
sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom
Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom
Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für
jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen
eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung
steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2
nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte
oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3,
§ 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen
Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht
oder nicht rechtzeitig abstellt. (2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1
einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung
veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14.
Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum
hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1
Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004
sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde
noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten
werden, die am 31. August 2001 bereits in
Benutzung genommen worden sind und die die
Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974
(BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309)
erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch
bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974
(BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309),
ausser Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
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