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Sonstiges |
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Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai
2001
Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit
Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S.
705) und dem
Organisationserlass vom 22.
Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
auf Grund des § 2a Abs. 1, des
§ 11b Abs. 5 sowie des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils
in Verbindung mit § 16b Abs. 1
Satz 2 des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai
1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),
von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, §
11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21 April 2001
(BGBl. I S. 530 ) geändert
worden sind, nach Anhörung der
Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
das Halten und Züchten von
Hunden (Canis lupus f.
familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser
Verordnung sind nicht
anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer
tierärztlichen Behandlung,
soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall
andere Anforderungen an die
Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu
Versuchszwecken im Sinne des §
7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei
Eingriffen oder Behandlungen
zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
des Tierschutzgesetzes
genannten Zwecken, soweit für
den verfolgten
wissenschaftlichen Zweck
andere Anforderungen an die
Haltung unerlässlich sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an
das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend
Auslauf im Freien ausserhalb
eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der
Person, die den Hund hält,
betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf und
Sozialkontakte sind der Rasse,
dem Alter und dem
Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf
demselben Grundstück hält, hat
sie grundsätzlich in der
Gruppe zu halten, sofern
andere Rechtsvorschriften dem
nicht entgegenstehen. Von der
Gruppenhaltung kann abgesehen
werden, wenn dies wegen der
Art der Verwendung, dem
Verhalten oder dem
Gesundheitszustand des Hundes
erforderlich ist. Nicht
aneinander gewöhnte Hunde
dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen
Hund ist täglich mehrmals die
Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu
gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des
Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im
Alter von über acht Wochen vom
Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die
Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des
Muttertieres oder des Welpen
vor Schmerzen, Leiden oder
Schäden erforderlich ist. Ist
nach Satz 2 eine vorzeitige
Trennung mehrerer Welpen vom
Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht
voneinander getrennt werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung
bei gewerbsmässigem Züchten
Wer gewerbsmässig mit Hunden
züchtet, muss sicherstellen,
dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen
eine Betreuungsperson zur
Verfügung steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten gegenüber der
zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im
Freien
(1) Wer einen Hund im Freien
hält, hat dafür zu sorgen,
dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den
Anforderungen des Absatzes 2
entspricht, und
2. ausserhalb der Schutzhütte
ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit
wärmegedämmtem Boden zur
Verfügung stehen. Während der
Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird,
hat die Betreuungsperson dafür
zu sorgen, dass dem Hund
während der Ruhezeiten ein
witterungsgeschützter und
wärmegedämmter Liegeplatz zur
Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus
wärmedämmendem und
gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so
beschaffen sein, dass der Hund
sich daran nicht verletzen und
trocken liegen kann. Sie muss
so bemessen sein, dass der
Hund
1. sich darin
verhaltensgerecht bewegen und
hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner
Körperwärme warm halten kann,
sofern die Schutzhütte nicht
beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in
Räumen
(1) Ein Hund darf nur in
Räumen gehalten werden, bei
denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Die Fläche
der Öffnungen für das
Tageslicht muss bei der
Haltung in Räumen, die nach
ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich
mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2
gilt nicht, wenn dem Hund
ständig ein Auslauf ins Freie
zur Verfügung steht. Bei
geringem Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend
dem natürlichen
Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich
zu beleuchten. In den Räumen
muss eine ausreichende
Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen,
die nach ihrer Zweckbestimmung
nicht dem Aufenthalt von
Menschen dienen, nur dann
gehalten werden, wenn die
benutzbare Bodenfläche den
Anforderungen des § 6 Abs. 2
entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht
beheizbaren Räumen nur
gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte
nach § 4 Abs. 2 oder einem
trockenen Liegeplatz, der
ausreichend Schutz vor Luftzug
und Kälte bietet, ausgestattet
sind und
2. ausserhalb der Schutzhütte
nach Nummer 1 ein
wärmegedämmter Liegebereich
zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen an die
Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem
Zwinger nur gehalten werden,
der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss dem
Hund entsprechend seiner
Widerristhöhe folgende
uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung
stehen, wobei die Länge jeder
Seite mindestens der doppelten
Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine
Seite kürzer als zwei Meter
sein darf:
Widerristhöhe cm Bodenfläche
Mindestens m 2
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,
2. für jeden weiteren in
demselben Zwinger gehaltenen
Hund sowie für jede Hündin mit
Welpen zusätzlich die Hälfte
der für einen Hund nach Nummer
1 vorgeschriebenen Bodenfläche
zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so
bemessen sein, dass der
aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1
muss für einen Hund, der
regelmässig an mindestens fünf
Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages
ausserhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche
mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des
Zwingers muss aus
gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so
beschaffen sein, dass der Hund
sie nicht überwinden und sich
nicht daran verletzen kann.
Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er
keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und
leicht sauber und trocken zu
halten ist. Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein,
dass sich die Hunde nicht
gegenseitig beissen können.
Mindestens eine Seite des
Zwingers muss dem Hund freie
Sicht nach aussen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in
einem Gebäude, muss für den
Hund der freie Blick aus dem
Gebäude heraus gewährleistet
sein.
(4) In einem Zwinger dürfen
bis zu einer Höhe, die der
aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten erreichen kann,
keine stromführenden
Vorrichtungen, mit denen der
Hund in Berührung kommen kann,
oder Vorrichtungen, die
elektrische Impulse aussenden,
vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf
einem Grundstück einzeln in
Zwingern gehalten, so sollen
die Zwinger so angeordnet
sein, dass die Hunde
Sichtkontakt zu anderen Hunden
haben.
(6) Hunde dürfen in einem
Zwinger nicht angebunden
gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die
Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in
Anbindehaltung nur gehalten
werden, wenn die Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 erfüllt
sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung,
die mindestens sechs Meter
lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie
dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum von
mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass
der Hund ungehindert seine
Schutzhütte aufsuchen, liegen
und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen
keine Gegenstände vorhanden
sein, die die Bewegungen des
Hundes behindern oder zu
Verletzungen führen können.
Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er
keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und
leicht sauber und trocken zu
halten ist.
(4) Es dürfen nur breite,
nicht einschneidende
Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so
beschaffen sind, dass sie sich
nicht zuziehen oder zu
Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung
verwendet werden, die gegen
ein Aufdrehen gesichert ist.
Das Anbindematerial muss von
geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass sich der
Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer
Betreuungsperson während der
Tätigkeiten, für die der Hund
ausgebildet wurde oder wird,
kann er abweichend von Absatz
1, nach Massgabe der Absätze 4
und 5 an einer mindestens drei
Meter langen Anbindung
angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist
verboten bei
1. einem Hund bis zu einem
Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im
letzten Drittel der
Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn
ihm dadurch Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat
dafür zu sorgen, dass dem Hund
in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit
Wasser in ausreichender Menge
und Qualität zur Verfügung
steht. Sie hat den Hund mit
artgemässem Futter in
ausreichender Menge und
Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter
Berücksichtigung des der Rasse
entsprechenden Bedarfs
regelmässig zu pflegen und für
seine Gesundheit Sorge zu
tragen;
2. die Unterbringung
mindestens einmal täglich und
die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu
überprüfen und Mängel
unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft
und angemessene
Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in
einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des
Hundes sauber und
ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen für das
vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann
von den Vorschriften des § 2
Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 für
das vorübergehende Halten von
Hunden in Einrichtungen, die
Fundhunde oder durch Behörden
eingezogene Hunde aufnehmen,
befristete Ausnahmen zulassen,
wenn sonst die weitere
Aufnahme solcher Hunde
gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei
denen Körperteile,
insbesondere Ohren oder Rute,
zum Erreichen bestimmter
Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden,
auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu
veranstalten.
Das Ausstellungsverbot nach
Satz 1 gilt nicht, sofern der
Eingriff vor dem 1. September
2001 und in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum
Zeitpunkt des Eingriffs
geltenden Fassung vorgenommen
wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach §
11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im
Sinne des § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes liegt bei
Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und
Kampfverhalten aufweisen, das
durch artgemässe Signale nicht
hinreichend gesteuert wird.
Das Verpaaren von Hunden mit
anderen Caniden ist verboten.
Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire
Terriern und Bullterriern
sowie Kreuzungen mit diesen
Tieren ist vom Vorliegen einer
derartigen
Aggressionssteigerung
auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1
einen Welpen vom Muttertier
trennt,
2. entgegen § 3 nicht
sicherstellt, dass für jeweils
bis zu zehn Zuchthunde und
ihre Welpen eine dort genannte
Betreuungsperson zur Verfügung
steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass dem Hund eine
Schutzhütte oder ein
Liegeplatz zur Verfügung
steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1
oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7
einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2
einen Mangel nicht oder nicht
rechtzeitig abstellt. (2)
Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 10 Satz
1 einen Hund ausstellt oder
eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai
2001 haben, gilt § 3 ab dem 1.
September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai
2001 in einem Raum hält, der
nicht der Anforderung des § 5
Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss
das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis zum
1. September 2004
sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 oder
3 Satz 5, sowie Absatz 5
dürfen Hunde noch bis zum 31.
August 2004 in Zwingern
gehalten werden, die am 31.
August 2001 bereits in
Benutzung genommen worden sind
und die die Anforderungen des
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden im
Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl.
I S. 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12.
August 1986 (BGBl. I S. 1309)
erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1
dürfen Hunde noch bis zum 1.
Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14
Inkrafttreten,
Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.
September 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Halten von
Hunden im Freien vom 6. Juni
1974 (BGBl. I S. 1265),
geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 1986
(BGBl. I S.1309), ausser
Kraft.
____________________________________
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft
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Tierschutz-Hundeverordnung
vom 2. Mai 2001
(auch als .pdf-File zum Download verfügbar: Download PDF)
Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit
Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S.
705) und dem
Organisationserlass vom 22.
Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
auf Grund des § 2a Abs. 1, des
§ 11b Abs. 5 sowie des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils
in Verbindung mit § 16b Abs. 1
Satz 2 des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai
1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),
von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, §
11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21 April 2001
(BGBl. I S. 530 ) geändert
worden sind, nach Anhörung der
Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
das Halten und Züchten von
Hunden (Canis lupus f.
familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser
Verordnung sind nicht
anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer
tierärztlichen Behandlung,
soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall
andere Anforderungen an die
Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu
Versuchszwecken im Sinne des §
7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei
Eingriffen oder Behandlungen
zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
des Tierschutzgesetzes
genannten Zwecken, soweit für
den verfolgten
wissenschaftlichen Zweck
andere Anforderungen an die
Haltung unerlässlich sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an
das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend
Auslauf im Freien ausserhalb
eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der
Person, die den Hund hält,
betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf und
Sozialkontakte sind der Rasse,
dem Alter und dem
Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf
demselben Grundstück hält, hat
sie grundsätzlich in der
Gruppe zu halten, sofern
andere Rechtsvorschriften dem
nicht entgegenstehen. Von der
Gruppenhaltung kann abgesehen
werden, wenn dies wegen der
Art der Verwendung, dem
Verhalten oder dem
Gesundheitszustand des Hundes
erforderlich ist. Nicht
aneinander gewöhnte Hunde
dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen
Hund ist täglich mehrmals die
Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu
gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des
Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im
Alter von über acht Wochen vom
Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die
Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des
Muttertieres oder des Welpen
vor Schmerzen, Leiden oder
Schäden erforderlich ist. Ist
nach Satz 2 eine vorzeitige
Trennung mehrerer Welpen vom
Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht
voneinander getrennt werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung
bei gewerbsmässigem Züchten
Wer gewerbsmässig mit Hunden
züchtet, muss sicherstellen,
dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen
eine Betreuungsperson zur
Verfügung steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten gegenüber der
zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im
Freien
(1) Wer einen Hund im Freien
hält, hat dafür zu sorgen,
dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den
Anforderungen des Absatzes 2
entspricht, und
2. ausserhalb der Schutzhütte
ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit
wärmegedämmtem Boden zur
Verfügung stehen. Während der
Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird,
hat die Betreuungsperson dafür
zu sorgen, dass dem Hund
während der Ruhezeiten ein
witterungsgeschützter und
wärmegedämmter Liegeplatz zur
Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus
wärmedämmendem und
gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so
beschaffen sein, dass der Hund
sich daran nicht verletzen und
trocken liegen kann. Sie muss
so bemessen sein, dass der
Hund
1. sich darin
verhaltensgerecht bewegen und
hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner
Körperwärme warm halten kann,
sofern die Schutzhütte nicht
beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in
Räumen
(1) Ein Hund darf nur in
Räumen gehalten werden, bei
denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Die Fläche
der Öffnungen für das
Tageslicht muss bei der
Haltung in Räumen, die nach
ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich
mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2
gilt nicht, wenn dem Hund
ständig ein Auslauf ins Freie
zur Verfügung steht. Bei
geringem Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend
dem natürlichen
Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich
zu beleuchten. In den Räumen
muss eine ausreichende
Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen,
die nach ihrer Zweckbestimmung
nicht dem Aufenthalt von
Menschen dienen, nur dann
gehalten werden, wenn die
benutzbare Bodenfläche den
Anforderungen des § 6 Abs. 2
entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht
beheizbaren Räumen nur
gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte
nach § 4 Abs. 2 oder einem
trockenen Liegeplatz, der
ausreichend Schutz vor Luftzug
und Kälte bietet, ausgestattet
sind und
2. ausserhalb der Schutzhütte
nach Nummer 1 ein
wärmegedämmter Liegebereich
zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen an die
Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem
Zwinger nur gehalten werden,
der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss dem
Hund entsprechend seiner
Widerristhöhe folgende
uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung
stehen, wobei die Länge jeder
Seite mindestens der doppelten
Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine
Seite kürzer als zwei Meter
sein darf:
Widerristhöhe cm Bodenfläche
Mindestens m 2
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,
2. für jeden weiteren in
demselben Zwinger gehaltenen
Hund sowie für jede Hündin mit
Welpen zusätzlich die Hälfte
der für einen Hund nach Nummer
1 vorgeschriebenen Bodenfläche
zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so
bemessen sein, dass der
aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1
muss für einen Hund, der
regelmässig an mindestens fünf
Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages
ausserhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche
mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des
Zwingers muss aus
gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so
beschaffen sein, dass der Hund
sie nicht überwinden und sich
nicht daran verletzen kann.
Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er
keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und
leicht sauber und trocken zu
halten ist. Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein,
dass sich die Hunde nicht
gegenseitig beissen können.
Mindestens eine Seite des
Zwingers muss dem Hund freie
Sicht nach aussen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in
einem Gebäude, muss für den
Hund der freie Blick aus dem
Gebäude heraus gewährleistet
sein.
(4) In einem Zwinger dürfen
bis zu einer Höhe, die der
aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten erreichen kann,
keine stromführenden
Vorrichtungen, mit denen der
Hund in Berührung kommen kann,
oder Vorrichtungen, die
elektrische Impulse aussenden,
vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf
einem Grundstück einzeln in
Zwingern gehalten, so sollen
die Zwinger so angeordnet
sein, dass die Hunde
Sichtkontakt zu anderen Hunden
haben.
(6) Hunde dürfen in einem
Zwinger nicht angebunden
gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die
Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in
Anbindehaltung nur gehalten
werden, wenn die Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 erfüllt
sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung,
die mindestens sechs Meter
lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie
dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum von
mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass
der Hund ungehindert seine
Schutzhütte aufsuchen, liegen
und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen
keine Gegenstände vorhanden
sein, die die Bewegungen des
Hundes behindern oder zu
Verletzungen führen können.
Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er
keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und
leicht sauber und trocken zu
halten ist.
(4) Es dürfen nur breite,
nicht einschneidende
Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so
beschaffen sind, dass sie sich
nicht zuziehen oder zu
Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung
verwendet werden, die gegen
ein Aufdrehen gesichert ist.
Das Anbindematerial muss von
geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass sich der
Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer
Betreuungsperson während der
Tätigkeiten, für die der Hund
ausgebildet wurde oder wird,
kann er abweichend von Absatz
1, nach Massgabe der Absätze 4
und 5 an einer mindestens drei
Meter langen Anbindung
angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist
verboten bei
1. einem Hund bis zu einem
Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im
letzten Drittel der
Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn
ihm dadurch Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat
dafür zu sorgen, dass dem Hund
in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit
Wasser in ausreichender Menge
und Qualität zur Verfügung
steht. Sie hat den Hund mit
artgemässem Futter in
ausreichender Menge und
Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter
Berücksichtigung des der Rasse
entsprechenden Bedarfs
regelmässig zu pflegen und für
seine Gesundheit Sorge zu
tragen;
2. die Unterbringung
mindestens einmal täglich und
die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu
überprüfen und Mängel
unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft
und angemessene
Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in
einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des
Hundes sauber und
ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen für das
vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann
von den Vorschriften des § 2
Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 für
das vorübergehende Halten von
Hunden in Einrichtungen, die
Fundhunde oder durch Behörden
eingezogene Hunde aufnehmen,
befristete Ausnahmen zulassen,
wenn sonst die weitere
Aufnahme solcher Hunde
gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei
denen Körperteile,
insbesondere Ohren oder Rute,
zum Erreichen bestimmter
Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden,
auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu
veranstalten.
Das Ausstellungsverbot nach
Satz 1 gilt nicht, sofern der
Eingriff vor dem 1. September
2001 und in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum
Zeitpunkt des Eingriffs
geltenden Fassung vorgenommen
wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach §
11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im
Sinne des § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes liegt bei
Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und
Kampfverhalten aufweisen, das
durch artgemässe Signale nicht
hinreichend gesteuert wird.
Das Verpaaren von Hunden mit
anderen Caniden ist verboten.
Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire
Terriern und Bullterriern
sowie Kreuzungen mit diesen
Tieren ist vom Vorliegen einer
derartigen
Aggressionssteigerung
auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1
einen Welpen vom Muttertier
trennt,
2. entgegen § 3 nicht
sicherstellt, dass für jeweils
bis zu zehn Zuchthunde und
ihre Welpen eine dort genannte
Betreuungsperson zur Verfügung
steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass dem Hund eine
Schutzhütte oder ein
Liegeplatz zur Verfügung
steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1
oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7
einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2
einen Mangel nicht oder nicht
rechtzeitig abstellt. (2)
Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 10 Satz
1 einen Hund ausstellt oder
eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai
2001 haben, gilt § 3 ab dem 1.
September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai
2001 in einem Raum hält, der
nicht der Anforderung des § 5
Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss
das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis zum
1. September 2004
sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 oder
3 Satz 5, sowie Absatz 5
dürfen Hunde noch bis zum 31.
August 2004 in Zwingern
gehalten werden, die am 31.
August 2001 bereits in
Benutzung genommen worden sind
und die die Anforderungen des
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden im
Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl.
I S. 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12.
August 1986 (BGBl. I S. 1309)
erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1
dürfen Hunde noch bis zum 1.
Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14
Inkrafttreten,
Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.
September 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Halten von
Hunden im Freien vom 6. Juni
1974 (BGBl. I S. 1265),
geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 1986
(BGBl. I S.1309), ausser
Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft
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